SATZUNG des C.f.B. Ford Köln-Niehl 09/52 e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist unter dem Namen "C.f.B. Ford Köln-Niehl 09/52 e.V." (nachfolgend CfB oder Verein) in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Er ist im Jahr 1966 aus dem CfB 09
Niehl e.V. und dem FC Ford 52 e.V. hervorgegangen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Die Farben des Vereins sind blau und weiß
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Folgejahres.
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen
(1) Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird durch die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Pflege und Unterhaltung von Sportanlagen
sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Fußball-, Amateur- und des Juniorensports verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt Köln. Das Sportamt der Stadt Köln hat das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht des Geschlechts, des Berufs, der
Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität werden.
§4
Mitgliederstruktur
(1) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
(2) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Ehrenmitglieder sind solche, die wegen Ihrer Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen durch die Mitgliederversammlung auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstands und des Beirats auf
Lebenszeit ernannt werden.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag auf einem vom CfB zur Verfügung gestellten Formular. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Bei
Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den
Minderjährigen verpflichten.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(3) Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung Einspruch beim Beirat einlegen. Der Beirat soll dem Vorstand an-schließend
innerhalb von weiteren 14 Tagen nach Einlegung des Einspruchs eine Empfehlung aussprechen. Der Vorstand beschließt auf Grundlage dieser Empfehlung innerhalb eines Mo-nats erneut nach freiem
Ermessen über den Antrag.
(4) Die Jugendordnung und die Ehrenordnung bestimmen Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch nicht Bestandteil der Satzung.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Es genügt die wirksame Abgabe der Erklärung gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstands. Bei
Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann grundsätzlich nur zum 30.06. eines Jahres erklärt werden, wobei der Eingang der
Kündigungserklärung beim CfB bis spätestens zum 30.06. notwendig ist. In begründeten Einzel-fällen kann der Vorstand Auflösungsvereinbarungen mit Wirkung zu einem anderen, früheren Zeitpunkt mit
dem austrittswilligen Mitglied schließen, sofern das Mitglied seinen satzungsgemäßen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn
1. sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat,
2. ein Mitglied mit seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung oder zur Zahlung von Um-lagen seit mehr als drei Monaten in Verzug ist und bereits zweimal schriftlich ange-mahnt wurde, wobei seit
der letzten Mahnung mindestens drei Wochen verstrichen sein müssen,
3. ein Mitglied grob gegen die (Vereins-) Kameradschaft verstößt, das Ansehen oder Belange des Vereins schwer schädigt oder zu schädigen droht, sich wiederholt un-sportlich verhält oder
Anordnungen der Vereinsleitung nicht befolgt,
4. sonstiges Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint.
Vor der Beschlussfassung des Vorstands ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang eine schriftlich begründete Berufung an den Beirat richten. Auf die Mög-lichkeit der Berufung
ist das Mitglied in der begründenden Mitteilung des Vorstands hinzuwei-sen. Der Beirat hat über die Beschwerde, nachdem dem betroffenen Mitglied erneut Gelegen-heit zur Stellungnahme gegeben
wurde, zu entscheiden. Gibt der Beirat der Berufung statt, legt er den Vorgang mit eigener schriftlicher Stellungnahme dem Vorstand zur abschließenden und endgültigen Beschlussfassung über den
Ausschluss vor.
(4) Alle vereinseigenen Gegenstände sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben oder, falls dies unmöglich ist, der entsprechende Neuwert des Gegenstandes dem CfB zu er-statten.
§7
Mitgliedsbeiträge, Umlagen
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen oder sonstige
außerordentliche Beiträge bis zur Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden.
(2) Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme in den Verein fällig. Die Jahresbeiträge sind zum jeweils zum 01.09. eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein in voller Höhe fällig. Die
Beitragsverpflichtung endet mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 der Satzung. Die Beitragszahlung soll grundsätzlich über Bankeinzug erfolgen.
(3) Die Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen wird jährlich von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Zu allen Sportveranstaltungen des CfB erhalten sie zudem kostenlosen Zutritt.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teil-weise erlassen oder stunden.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ausübung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teil.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der Sport- und Hausordnung sowie etwaiger sonstiger Anweisungen des Vorstands zu benutzen, Sport zu treiben
und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§9
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Präsident,
3. der Vorstand,
4. der Beirat.
(2) Ein Mitglied darf, neben der Mitgliederversammlung, nur jeweils einem weiteren Organ des Vereins angehören.
(3) Ist ein Organmitglied direkt oder indirekt von einem Beschlussgegenstand persönlich oder wirtschaftlich betroffen, so unterliegt das betroffene Organmitglied einem Stimmverbot. Jedes
Organmitglied ist verpflichtet, unaufgefordert auf Interessenkonflikte in seiner Person hinzuweisen. Ein Stimmverbot gilt nicht, wenn der Beschluss gleichermaßen alle Mitglieder des Vereins
betrifft. Betrifft der Beschluss eines Organs alle Mitglieder dieses Organs persönlich oder wirtschaftlich, so bedarf der Beschluss der Zustimmung des Beirats oder, soweit alle Mitglieder des
Beirats von dem Beschluss betroffen sind, der Zustimmung des Vorstands. Bei Wahlen besteht kein Stimmverbot. Der jeweilige Leiter der Sitzung entscheidet, ob ein Stimmverbot vorliegt.
(4) Die Organmitglieder sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten des Vereins und / oder der nach § 21 der Satzung zur Durchführung seiner Aufgaben gebildeten Ausschüsse ab-solute
Vertraulichkeit und Stillschweigen zu bewahren.
(5) Jedes Organ kann eigene Mitglieder, die gegen ihre Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 bis Abs. 5 der Satzung verstoßen, mit Zustimmung des Vorstands und des Beirats bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung suspendieren.
(6) Jedes Organmitglied kann sein Amt jederzeit unter Beachtung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Im Falle eines Rücktritts von
Vorstandsmitgliedern ist die Erklärung gegenüber dem Beirat schriftlich abzugeben.
§10
Präsident
Der Präsident ist symbolischer Repräsentant des Vereins. Er wird vom Vorstand des Vereins ernannt.
§11
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Kassierer,
6. dem 1. Jugendleiter
7. dem 2. Jugendleiter
8. dem Obmann (Senioren)
(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei in jedem Fall zumindest der 1. Vorsitzende, oder der 2. Vorsitzende,
oder der Geschäftsführer eines dieser zwei Mitglieder des Vorstands sein muss. Bei der Regelung der Zustimmung des Beirates bei Rechtsgeschäften über 25.000 € ist eine Regelung im Innenverhältnis
und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur nach Maßgabe des § 31 a Abs. 1 BGB. Für Schäden, die Dritten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt
wurden, hat jedes Vorstandsmitglied einen Haftungsfreistellungsanspruch gegen-über dem Verein nach Maßgabe des § 31 a Abs. 2 BGB.
§12
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
5. Mitgliederverwaltung,
6. Durchführung der laufenden Verwaltungsaufgaben,
7. Verwaltung des Vereinsvermögens und Verfügungen über das Vereinsvermögen,
8. Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben und Ernennung deren Mitglieder,
9. Beratung und Beschlussfassung über CfB-Sport-, Spiel- und Hausordnungen sowie CfB-Richtlinien, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
(2) Die Ressortverteilung und die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder soll in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Möglichst zu Beginn einer neuen Amtsperiode soll der Vor-stand daher
eine solche Geschäftsordnung beraten und beschließen.
§13
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines nachfolgenden Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch nach den Vorgaben des § 19 Abs. 4 der Satzung mit einfacher Mehrheit eine Blockwahl bestimmen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen mit Zustimmung des Beirats und ohne Einberufung einer
Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen (Kooptationsrecht).
(3) Der Vorstand ernennt selbständig Vorstandsmitglieder mit Zustimmung des Beirats, sofern eine in § 11 der Satzung vorgesehene Position nicht besetzt ist.
(4) Verweigert der Beirat in den Fällen nach § 13 Abs. 3 und/oder Abs. 4 der Satzung seine Zustimmung, so hat er dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung der Verweigerung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung wiederum vom Schatzmeister, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab angekündigt werden. Über die Sitzungen und Beschlüsse hat der Vorstand schriftliche Protokolle zu führen, die den wesentlichen Inhalt der Sitzung wiedergeben, den genauen Wortlaut der getroffenen Beschlüsse enthalten und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festhalten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind und zumindest einer der anwesenden Vorstandsmitglieder der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit wiederum die des Geschäftsführers.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder Umlauf per E-Mail entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(4) Der Vorstand muss dem Beirat mindestens an zwei Terminen jährlich, die mindestens vier Monate auseinanderliegen, die Gelegenheit bieten, sich über die laufende Tätigkeit des Vorstands, dessen Planungen und wesentliche Beschlüsse zu informieren. Hierbei sollen auch möglichst umfassend diesbezügliche Fragen des Beirats beantwortet werden.
(5) Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, daß Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§15
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Beiratsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen
(Kooptationsrecht).
(3) Der Beirat kann selbständig Beiratsmitglieder mit Zustimmung Vorstands ernennen, sofern die in § 15 Abs. 1 festgelegte maximale Zahl der Beiratsmitglieder nicht überschritten wird.
(4) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihren eigenen Reihen den Vorsitzenden des Beirats und seinen Stellvertreter, die den Beirat nach Bedarf einberufen, seine Sitzungen vorbereiten und diese
leiten.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Beirats, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
(6) Der Beirat ist berechtigt, eines seiner Mitglieder für die Sitzung des Vorstands ohne Stimm-recht zu entsenden. Hierdurch soll dem Beirat die Möglichkeit eingeräumt werden, an der
Wil-lensbildung des Vorstands beratend mitzuwirken.
(7) Im Übrigen gelten für Sitzungen und Beschlüsse des Beirats die Regelungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 der Satzung entsprechend.
§16
Zuständigkeit des Beirats
(1) Der Beirat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern,
2. Auswahl von zu ehrenden Vereinsmitgliedern, Vorschlagsrecht gegenüber dem Vorstand und Durchführung und Gestaltung dieser Ehrungen im Rahmen der Mitgliederversammlung,
3. Pflege und Förderung des gesellschaftlichen Lebens innerhalb des Vereins,
4. alle sonstigen durch die Satzung bestimmten Angelegenheiten.
(2) Die nähere Ausgestaltung dieser Aufgabenbereiche soll in einer besonderen Geschäftsordnung des Beirats geregelt werden. Möglichst zu Beginn einer neuen Amtsperiode soll der Beirat daher eine
solche Geschäftsordnung beraten und beschließen.
§17
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Beiständen und Beratern von Mitgliedern sowie Gästen kann ein Teilnahmerecht durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Beirats eingeräumt werden, sofern dies mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Namens, des Berufs und der Anschrift des Beistandes, Beraters bzw. Gastes beim Vorstand beantragt wurde. Vor-stand und Beirat entscheiden
nach freiem Ermessen. Die jeweiligen Beschlüsse bedürfen keiner näheren Begründung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands bzw. der einzelnen Vorstände,
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
3. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§7 Abs. 3),
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands im Rahmen des §13,
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats im Rahmen des §15,
6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
7. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§4 Abs. 3),
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
9. alle sonstigen in dieser Satzung bestimmten Angelegenheiten.
§18
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per
E-Mail unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung, die vom Vorstand unter Beachtung der Maßgaben der Satzung, festgesetzt wird, einberufen. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der
Zugang der Einladung beim Mitglied, wobei das Einladungsschreiben als dem Mit-glied zugegangen gilt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Die Einladung soll ebenfalls auf der Internetpräsenz des CfB sowie an den Informationstafeln am Vereinsheim bekannt gegeben werden.
(2) Die vorgeschlagene Tagesordnung sollte insbesondere folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
1. Begrüßung durch den Vorstand und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung,
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
3. Bericht des 1. Vorsitzenden,
4. Bericht des Geschäftsführers,
5. Bericht des Schatzmeisters,
6. Bericht des 1. Jugendleiters,
7. Bericht des Kassenprüfers,
8. Wahl eines Wahlleiters,
9. Entlastung des Vorstands,
10. turnusgemäße Wahl von Mitgliedern des Vorstands gem. § 13 der Satzung,
11. turnusgemäße Wahl von Mitgliedern des Beirats gem. § 15 der Satzung,
12. Wahl von zwei Kassenprüfern für das folgende Geschäftsjahr,
13. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen für das folgende Geschäftsjahr,
14. Behandlung von Anträgen sowie Satzungsänderungen,
15. Verschiedenes.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Änderungen und/oder Ergänzungen der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragen. Später
eingehende Anträge bleiben bei der endgültigen Festsetzung der Tagesordnung unberücksichtigt. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang des Antrags beim Vorstand. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Anträge zu Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern noch vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben
werden.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen können nicht in diesem
Dringlichkeitsverfahren auf die Tagesordnung gesetzt und behandelt werden.
§19
Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwe-send, bestimmt
die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen von Vereinsorganen sowie der Entlastung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied bestimmen, der für die Dauer des
Wahlgangs bzw. der Entlastungsabstimmung und der vorherge-henden Diskussion die Versammlungsleitung übernimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Das Verfahren und die Art der Abstimmung (insbesondere frei, geheim, schriftlich, durch Handaufheben) bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schrift-lich und/oder
geheim erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht Satzung oder Gesetz etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die des 2. Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder kann nur gegenüber dem Vorstand innerhalb eines Monats erklärt werden. Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt
des Zugangs der Erklärung beim Vorstand.
(6) Die Mitgliederversammlung schlägt aus ihren Reihen Kandidaten zur Wahl von Vereinsorganen und Kassenprüfern vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat als abgelehnt. Treten mehrere Kandidaten zur Wahl für eine Position innerhalb eines Vereinsorgans gegeneinander an, ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Bei wiederum gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn vor Wahlbeginn die schriftliche Zustimmung des abwesenden Kandidaten zur Annahme der etwaigen Wahl vorliegt.
(8) Über die Mitgliederversammlung und die getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im genauen Wortlaut zu protokollieren.
§20
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder (aller) dies verlangen. Dies setzt voraus, dass entweder fünf Mitglieder des Vorstands die Einberufung
beantragen oder ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die der §§ 16-18, entsprechend.
§21
Ausschüsse
(1) Jedes Organ des Vereins ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse zu bilden.
(2) Dem jeweiligen Ausschuss dürfen, sofern er eine Kontrollfunktion gegenüber dem einsetzenden Organ wahrnehmen soll, keine Mitglieder des einsetzenden Vereinsorgans angehören.
(3) Die Größe des Ausschusses und die Dauer seines Bestehens richtet sich nach dem jeweiligen Zweck der übertragenen Aufgabe. Die Zahl der zu bestimmenden Ausschussmitglieder sollte fünf nicht
überschreiten; davon dürfen maximal zwei Ausschussmitglieder keine Mitglieder des Vereins sein.
§22
Kassenprüfer
(1) Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für das auf die Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr sowie etwaige nachfolgende Rumpfgeschäftsjahre gewählt.
(2) Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese müssen die notwendigen fachlichen Kenntnis-se zur Wahrnehmung der in § 22 Abs. 3 festgelegten Aufgaben besitzen. Die fachlichen Kenntnisse müssen
dem Rechnungswesen, der Größe und steuerlichen Organisation des Vereins angemessen sein. Die Kassenprüfer müssen insbesondere über Kenntnisse in der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften
verfügen. Die Kassenprüfer dürfen mit Ausnahme der Mitglie-derversammlung, keinem weiteren Vereinsorgan angehören und sie dürfen mit keinem Mitglied des Vorstands verwandt oder verschwägert sein.
(3) Den Kassenprüfern obliegt es, die Kassengeschäfte des Vereins, insbesondere die Buchführung des Schatzmeisters zu überprüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu
erstatten. Diese Prüfung erfolgt mindestens einmal jährlich und zwar im ersten oder zweiten Quartal, mindestens jedoch zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, hin-sichtlich der Kassengeschäfte
des Vereins aus dem vorausgegangenen Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, laufend die Buchführung des Schatzmeisters und die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen.
Die Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen und Ausgaben, die sachliche Zuordnung von Geschäftsvorfällen nach steuerlichen Bereichen,
die Kontrolle zeitlicher Zuordnung von Geschäftsvorfällen und die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung (insbesondere Ausnutzung von Skonti, keine unnötigen Mahn-/Inkassogebühren, angemessene
Eintreibung ausstehender Mitgliedsbeiträge, -umlagen und -gebühren) sowie auf die rechnerische Richtigkeit der Buchführung erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom
Vorstand beschlossenen Ausgaben.
(4) Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll muss einen Vorschlag zur Entlastung enthalten.
§23
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Für die Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Durchführung gelten die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die der §§ 16-19, entsprechend, sofern nicht
nachfolgend anders festgelegt.
(3) Einziger Tagesordnungspunkt dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Auflösung des Vereins. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins fällt dem Sportamt der Stadt Köln mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden (§2 Abs. 6 der Satzung).
§24
Satzungen und Ordnungen von Bundes-, Regional- und Landesverbänden
Der CfB ist Mitglied verschiedener Verbände. Der Verein unterwirft für alle unter seinem Dach betriebenen Sportarten den Satzungen und Ordnungen der Bundes-, Regional- und Landesverbände, deren
Mitglied er ist und erkennt deren Satzungen und Ordnungen als unmittelbar verbindlich an. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe,
Rechtsorgane und Verbandsbeauftragten, insbesondere auch, sofern und soweit Vereinssanktionen verhängt werden.
§25
Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.
§26
Anmeldung, Inkrafttreten und Geltung der Satzung, Übergangsregelung
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, diese Satzung unverzüglich beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln anzumelden. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, etwaigen Auflagen im Zuge des
Eintragungsverfahrens sowie aus steuerlichen Gründen oder zur Herstellung der vereinsregisterrechtlichen Eintragungsfähigkeit erforderliche formale Änderungen der Satzung oh-ne Einberufung einer
Mitgliederversammlung vorzunehmen bzw. nachzukommen, sofern dadurch Sinn und Zweck dieser Satzung nicht erheblich beeinträchtigt werden. Erforderliche formale Änderungen der Satzung gemäß § 26
Absatz 1 Satz 1 dürfen vom Vorstand im Einver-nehmen mit dem Beirat beschlossen werden.
(2) Die vorliegende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister, frühestens mit dem 1. Juli 2013 in Kraft.
JUGENDORDNUNG JUGENDORDNUNG JUGENDORDNUNGJUGENDORDNUNG JUGENDORDNUNG
§1
Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Mitglieder, die das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-endet haben. Die Mitglieder der Jugendabteilung werden in zwei Altersgruppen eingeteilt:
1. Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres,
2. Jugendmitglieder, die das 7., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jugendabteilung unterliegen den entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung sowie der Jugendordnung.
§2
Aufgabe
Die Jugendabteilung führt unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates die nachfolgenden Aufgaben durch:
1. Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit,
2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesell-schaftliche
Zusammenhänge,
4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung,
5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
6. Pflege der internationalen Verständigung,
7. Förderung des Fairnessgedankens, des sportlichen Verhaltens und Respekts gegenüber anderen Personen.
§3
Organe
Die Organe der Jugendabteilung sind:
1. der Vereinsjugendtag
2. der Vereinsjugendausschuss
§4
Vereinsjugendtag
(1) Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Ihm gehören sämtliche Mitglieder der Jugendabteilung an, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Nur diese Mitglieder sind beim Vereinsjugendtag stimmberechtigt und haben eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
(2) Die Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
1. die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses für die Dauer eines Jahres,
2. Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
3. Wahl des Jugendgeschäftsführers und der Beisitzer für den Vereinsjugendausschuss,
4. Wahl der Delegierten zur Jugendtagung auf Kreis- und Stadtebene, zu denen der Verein ein Delegationsrecht für Jugendliche hat,
5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(3) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich im 3. oder 4. Quartal bis spätestens zum 31. Oktober mit entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Vereinssatzung über die Einberufung der
ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Daneben ist die Einberufung eines außerordentlichen Vereinsjugendtages unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung nach der Vereinssatzung zulässig.
(4) Bei Beschlussfassungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gülti-gen Stimmen der dem Jugendtag angehörenden Mitglieder. Bei Wahlen zum Vereinsjugendtag ist eine
qualifizierte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der dem Jugendtag angehörenden Mitglieder erforderlich.
§5
Vereinsjugendausschuss
(1) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
1. dem 1. Jugendleiter,
2. dem 2. Jugendleiter,
3. dem Jugendgeschäftsführer,
4. dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter,
5. mindestens 5 und maximal 9 Beisitzern,
(2) Die Mannschaftsführer aller Mannschaften der U-14 bis U-19 des Vereins sind berechtigt, an den Jugendausschusssitzungen teilzunehmen. Die jeweiligen Sitzungstermine sind den
Mannschaftsführern rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses ist der 1. Jugendleiter. Der 2. Jugendleiter ist sein Stellvertreter. Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der einzelnen Jugendausschussmitglieder
sollen in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vereinsjugendausschuss soll zu Beginn seiner Amtsperiode eine solche Geschäftsordnung beraten und erlassen.
(4) Der 1. Vorsitzende des Vereins ist stimmberechtigtes Mitglied des Jugendausschusses.
(5) Der Jugendgeschäftsführer und die Beisitzer werden vom Vereinsjugendtag auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss
ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im erein endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsjugendausschuss.
(6) Für die Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung für die Wahl des Vereinsvorstandes entsprechend.
(7) Der Vereinsjugendtag hat ein doppeltes Vorschlagrecht für jedes von ihm zu wählende Mitglied des Vereinsjugendausschusses.
(8) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Vorgaben durch den Vorstand des Vereins. Der
Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht durch den Vorstand selbst betreut werden. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse
dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verant-wortlich.
(9) Der Vereinsjugendausschuss ist nicht zuständig für die Besetzung von Übungsleiter- oder Trainerpositionen im Jugendbereich. Über die Vergabe dieser Positionen entscheidet vielmehr ein
besonderer Ausschuss, dem neben dem 1. Vorsitzenden des Vereins der 1. Jugendleiter, der 2. Jugendleiter sowie – sofern eine oder beide Positionen besetzt sind - die beiden sportlichen Leiter
angehören. Dieser Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist nur beschlussfähig, wenn zumindest der 1. Vorsitzende des Vereins, der 1. Jugendleiter und ein sportlicher
Leiter anwesend sind. Die Entscheidung bedarf keiner Zustimmung durch den Vereinsjugendausschuss.
(10) Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Bei der Beschlussfassung ist der Vereinsjugendausschuss hierbei an die Richtlinien und
Vorgaben des Vorstandes des Vereins gebunden, soweit es sich um Zuwendungen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses des Vereins handelt; soweit es sich um Beiträge der Jugendabteilung oder
Zuwendungen von Dritter handelt, entscheidet der Vereinsjugendausschuss in eigener Verantwortung. Die Jugendabteilung erhält aufgrund Beschlusses des Vorstandes des Vereins finanzielle und
materielle Zuwendungen: Soweit es sich um finanzielle Zuwendungen handelt, ist mit dem Schatzmeister des Vereins monatlich, spätestens bis zum 10. Tag des auf den Abrechnungsmonat folgenden
Monats abzurechnen; materielle Zuwendungen in Form von Sportkleidung und Sportgeräten werden nach Weisung des Vereinsjugendausschusses vom Platzwart verwaltet. Für den Fall von Sonderaufwendungen
finanzieller oder materieller Art ist zuvor die Genehmigung des Vorstandes des Vereins einzuholen. Der Haushaltsplan der Jugendabteilung ist dem Vorstand des Vereins bis spätestens zum 30.
November des laufenden Geschäftsjahres für das nächste Geschäftsjahr zur Entscheidung vorzulegen.
(11) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses sollen wöchentlich, mindestens aber zwei-mal im Monat, stattfinden.
(12) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§6
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des CfB.
EHRUNGSORDNUNG EHRUNGSORDNUNG EHRUNGSORDNUNG EHRUNGSORDNUNGEHRUNGSORDNUNG EHRUNGSORDNUNG EHRUNGSORDNUNG
§1
Intention
Verdienstvolle Vereinsmitglieder sollen als Zeichen der Anerkennung ihres Engagements für den Verein und/oder den Sport im Allgemeinen geehrt werden. Ohne sie ist ein praktikables und gelungenes
Vereinsgeschehen nicht möglich. Verdienstvolle Mitglieder sollen den übrigen Mit-gliedern Vorbild sein und ebenso anspornen, diesem Vorbild nachzueifern. Bei der Entscheidung über eine Ehrung
sollen insbesondere sportliche, ideelle, organisatorische und vereinsge-stalterische Aspekte Berücksichtigung finden. Jede andere verdienstvolle Handlung oder Idee steht dem gleich. Zudem soll
auch die besondere langjährige Treue von Mitgliedern belohnt werden.
§2
Auswahl und Durchführung der Ehrung
(1) Der Beirat wählt die zu nach seiner Auffassung zu ehrenden Vereinsmitgliedern nach freiem Ermessen aus und teilt anschließend die Namen dieser Mitglieder als Vorschlag für eine Ehrung sowie
die angedachte Art der Ehrung (lobende Urkunde, silberne Ehrennadel bei Verdiensten, goldene Ehrennadel bei besonderen Verdiensten, Vereinsplakette im Einzelfall bei herausragenden Verdiensten,
Ehrenmitgliedschaft) dem Vorstand mit. Der Vorstand muss innerhalb ei-nes Monats nach Zugang der Mitteilung einen Beschluss fassen, ob er der Ehrung der jeweils genannten Mitglieder zustimmt und
seine Entscheidung dem Beirat unverzüglich, im Falle einer Ablehnung samt entsprechender Begründung, mitteilen. Im Falle einer Ablehnung sollen beide Organe gemeinsam über den einzelnen Fall
beraten und dann jeweils getrennt einen erneuten Beschluss fassen. Fällt dieser Beschluss bei einem der Organe erneut negativ aus, so gilt der Antrag auf Ehrung als nicht gestellt.
(2) Vorschläge zu einer Ehrung kann jedes Vereinsmitglied schriftlich mit einer Begründung versehen beim Vorstand oder Beirat einreichen.
(3) Die Durchführung und Gestaltung der Ehrungen im Rahmen der Mitgliederversammlung obliegt dem Beirat.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§3
Ehrungen aufgrund dauerhafter Vereinszugehörigkeit
Die silberne Ehrennadel wird verliehen nach 25-jähriger Mitgliedschaft im C.f.B. Ford Köln-Niehl 09/52 e.V.. Die goldene Ehrennadel wird verliehen nach 40-jähriger Mitgliedschaft im C.f.B. Ford
Köln-Niehl 09/52 e.V.. Mitglieder, die 50 Jahre dem C.f.B. Ford Köln-Niehl 09/52 e.V. angehören, werden gemäß den allgemeinen Regeln der Satzung und der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt,
sofern die Mitgliederversammlung ihre Zustimmung erteilt.
§4
Ehrungen aufgrund mannschaftlicher Erfolge
Der Beirat kann mit dem Vorstand die Art und Form der Ehrung von Mannschaften und Trainern bei Aufstieg in einer höhere Spielklasse sowie der Erringung von Meisterschaften oder Pokal-siegen
beraten, wenn er eine entsprechende Ehrung für angemessen hält. Beirat und Vorstand beschließen nach freiem Ermessen. Soll eine Ehrung erfolgen, so ist jeweils ein zustimmender Beschluss der
beiden Organe notwendig.
§5
Entzug von Ehrenrechten und Ehrungen
Verstößt ein Ehrenträger grob und schuldhaft gegen die Satzung oder hat sich schuldhaft in einer Art verhalten, die einen Ausschluss aus dem Verein nach § 6 Abs. 3 Nr. 1), 3) oder 4)
rechtfertigen würde, kann der Beirat in Absprache mit dem Vorstand Ehrungen zurücknehmen und Ehrenrechte für verlustig erklären. Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung. In allen Fällen ist dem Ehrenträger Gelegenheit zur münd-lichen und schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
§6
Inkrafttreten der Ehrenordnung
Die Ehrenordnung tritt zusammen mit der Satzung in Kraft.
Köln, den 06.06.2016